Eine stationäre medizinische Vorsorgemaßnahme nach § 24 SGB V kommt immer dann in Betracht, wenn für eine Mutter oder einen Vater eine Vorsorgebedürftigkeit gegeben ist. Die Maßnahmen sind präventiv ausgerichtet und verfolgen das Ziel drohenden Erkrankungen entgegen zu wirken.
Diese Indikation ist z.B. dann vorhanden, wenn ein oder mehrere beeinflussbare(r) Risikofaktor/-en wie beispielsweise Über- oder Untergewicht oder körperliche Inaktivität für bestimmte Erkrankungen nachweisbar sind. Dies gilt auch für eine oder mehrere behandlungsbedürftige Befindlichkeitsstörung/-en, psychovegetative Regulationsstörung/-en ohne die klinische Manifestation einer Krankheit wie beispielsweise einer Depression.
Eine Vorsorgemaßnahme kann auch dann in Betracht kommen, wenn bereits eine Krankheit klinisch manifest wurde und nicht nur eine Vorsorgefähigkeit, sondern auch eine positive Vorsorgeprognose gegeben ist.
Weitere Gründe für eine Vorsorgemaßnahme können gegeben sein, wenn
Die Mitaufnahme eines Kindes ist nur dann sinnvoll, wenn der Erfolg der Vorsorgemaßnahme für die Mutter oder den Vater nicht gefährdet ist. Die Möglichkeit zur Mitaufnahme besteht in der Regel bis zum Alter von 12 Jahren. Für behinderte Kinder gilt keine Altersgrenze. Vorsorgemaßnahmen sind präventiv.
Bei Fragen können Sie gerne unseren Chefarzt Herr Manfred Meinert per Mail oder telefonisch unter 038 375-57 233 kontaktieren.