Wählen Sie Ihre Einrichtung

Wunsch- & Wahlrecht

Nutzen Sie Ihr Recht auf Wahl der Rehabilitationsklinik oder Vorsorgeeinrichtung

Machen Sie Gebrauch von Ihrem Wunsch- und Wahlrecht. Laut Sozialgesetzbuch § 8 SGB IX muss der Kostenträger (z.B. Rentenversicherung oder Krankenversicherung) Ihre Wünsche berücksichtigen, sofern diese berechtigt sind. Es gibt jedoch einige Anforderungen, die die gewählte Klinik erfüllen muss. Wir erklären Ihnen hier, welche Voraussetzungen das sind und wie Sie Ihren Antrag auf die gewünschte Klinik begründen können.

Was bedeutet das Wunsch- und Wahlrecht?

Alle Patient:innen haben laut §8 SGB IX das Recht, sich eine Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung für eine stationäre oder ambulante Behandlung frei auszuwählen. Sie müssen sich nicht an einer von Ihrem Kostenträger vorgegebenen Liste von Kliniken orientieren. Stattdessen suchen Sie sich die Einrichtung aus, die Sie für am besten geeignet halten hinsichtlich dem therapeutischen Angebot, der Lage oder Ihrer persönlichen Situation.

Wie wendet man das Wunsch- und Wahlrecht an?

Folgen Sie diesen Schritten:

  • Wenn Sie noch keinen Antrag auf Rehabilitation bzw. Vorsorge gestellt haben, aber bereits eine Wunschklinik haben, reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht zusammen mit Ihrem Antrag ein.
  • Wenn Sie bereits einen Antrag verschickt haben, aber noch keine Antwort erhalten haben, reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nachträglich ein und verweisen Sie auf Ihren ursprünglichen Antrag.
  • Sollte Ihre Maßnahme genehmigt worden sein, aber nicht in der von Ihnen gewünschten Klinik, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilstättenänderung zu stellen. Es ist wichtig, diesen Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist einzureichen, die in der Regel 4 Wochen beträgt und meist am Ende des Bewilligungsschreibens angegeben ist. Sollte im Brief des Kostenträgers kein Hinweis auf das Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist enthalten sein, haben Sie sogar ein Jahr Zeit für den Widerspruch.
  • Wenn Ihr Antrag auf Heilstättenänderung ebenfalls abgelehnt wurde, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können. Eine Möglichkeit besteht darin, Klage zu erheben oder in dringenden Fällen eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Hierbei können Ihnen die Expert:innen des Arbeitskreis Gesundheit e.V. zur Seite stehen und Ihnen dabei helfen, ohne dass Kosten für Sie entstehen. Hier finden Sie Hilfe: Arbeitskreis-gesundheit.de


Es ist wichtig zu beachten, dass in den meisten Fällen die Androhung zur Klage ausreicht, um den Kostenträger dazu zu bewegen, seine Entscheidung zu überdenken.

Kann ich jede Einrichtung für Rehabilitation bzw. Vorsorge wählen?

Es gibt einige Anforderungen, die Ihre Wunschklinik erfüllen muss. Dazu gehören:

  • Zwischen dem Kostenträger und der Einrichtung muss ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag bestehen, z.B. nach §111 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen oder nach §38 SGB IX mit der Deutschen Rentenversicherung. Da alle Johannesbad Kliniken über diese Verträge verfügen, können Sie frei aus unseren Einrichtungen auswählen.
  • Die Klinik muss nach geltenden Qualitätsstandards zertifiziert sein, was auf alle Johannesbad Kliniken zutrifft.
  • Die Klinik muss für die behandelte Erkrankung geeignet sein, d.h. die Klinik muss die für Sie passende Indikation anbieten.

Es ist wichtig, sich frühzeitig bei Ihrem niedergelassenen Arzt oder ihrer Ärztin, beim Sozialdienst im Krankenhaus, bei Beratungsstellen der Kostenträger oder im Internet über geeignete Einrichtungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, zu informieren.

Was sollte ich beim Ausfüllen des Formulars für das Wunsch- und Wahlrecht beachten?

Stellen Sie klar und präzise Ihre Argumente dar: Der Kostenträger wird ausschließlich anhand Ihres Antrags entscheiden, ob Ihre Wunschklinik bewilligt wird. Stellen Sie daher sicher, dass Ihre Argumentation verständlich und gut begründet ist.

Betonen Sie die medizinische Eignung der Wunschklinik: Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass die ausgewählte Klinik für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist. Obwohl der Kostenträger generell verpflichtet ist, bei der Klinikauswahl das "Wirtschaftlichkeitsgebot" gemäß §12 SGB V zu berücksichtigen, ist die medizinische Eignung der Klinik von entscheidender Bedeutung. Wenn die Wunschklinik medizinisch besser geeignet ist als die vom Kostenträger vorgeschlagene, wird diese auch bei höheren Kosten bewilligt.

Argumentation für meine Wunschklinik:

Der wichtigste Grund ist die medizinische Eignung der Klinik für die Behandlung Ihrer Erkrankung.

Zusätzlich kann man folgende Gründe angeben:

Medizinische Gründe:

  • Spezifisches Therapieangebot, das auf mein Krankheitsbild abgestimmt ist.
  • Klima am Ort der Klinik, welches positiv auf meine Erkrankung wirkt.
  • Geringe Wartezeiten, die für den Rehabilitationserfolg von Bedeutung sind.
  • Behandlung von begleitenden Erkrankungen, die ebenfalls behandelt werden sollen.
  • Interdisziplinäres Konzept, das die Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen beinhaltet.
  • Barrierefreiheit für bestimmte Bedürfnisse
  • Nähe zum Wohnort oder die Möglichkeit, Angehörige miteinbeziehen zu können.
  • Psychologische Aspekte, die für den Rehabilitationserfolg wichtig sind.

Persönliche Gründe:

  • Passen des Angebots und der Umgebung zu meiner persönlichen Lebenssituation (Geschlecht, Religion, Alter, Familiensituation, etc.)
  • Möglichkeit, Therapien in meiner Muttersprache zu erhalten
  • Nähe/Entfernung zum Wohnort
  • Gute Erfahrungen aus vorheriger Behandlung
  • Möglichkeit einer Begleitperson
  • Nähe zum Akutkrankenhaus für einen reibungslosen Ablauf

Formulare zum Download

Die Einrichtungen der Johannesbad Gruppe bieten Ihnen als Service maßgeschneiderte Formulare zum Download an. Einfach zutreffende Klinik auswählen, Formular herunterladen, ausfüllen und an den Leistungsträger schicken.

 

Downloads

Hier finden Sie alle notwendigen Unterlagen zu Ihrer Wunschklinik.

 

Dokumente Nürnberg - Tagesklinik